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   VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20   

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VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20 (https://dejure.org/2023,18239)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2023 - 36 K 77.20 (https://dejure.org/2023,18239)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - 36 K 77.20 (https://dejure.org/2023,18239)
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  • VGH Hessen, 19.05.2022 - 1 A 1472/17

    Ergänzende Beihilfe für häusliche Pflegeleistungen

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 LBhVO ist - ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift in § 6 Abs. 7 Bundesbeihilfeverordnung - anzuerkennen, wenn bei einem pflegebedürftigen Beamten die Regelalimentation nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr für den amtsangemessenen Lebensunterhalt ausreicht (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 - juris Rn. 67).

    Denn das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 5 LBhVO gibt dem Beklagten Anlass für die Prüfung, ob weitere Beihilfeleistungen zu gewähren sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 - juris Rn. 78).

    Rechtsfolge des Vorliegens eines Härtefalls nach § 6 Abs. 5 LBhVO ist, dass der Beklagte zur Ausübung von Ermessen gehalten ist (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 - juris Rn. 71-75).

    Bei Vorliegen eines Härtefalls drängt die mit Verfassungsrang geltende Fürsorgepflicht zu einer Übernahme weiterer Krankheitskosten über die regelmäßige Beihilfe hinaus (so auch Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 - juris Rn. 78).

    § 39 LBhVO ist zwar nicht analog auf die Fälle einer ambulanten 24-Stunden-Pflege in WG's anwendbar (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 - juris Rn. 55; VG Berlin, Urt. v. 11. August 2022 - VG 5 K 428.18).

    Indessen ist § 39 LBhVO eine konkretisierende Entscheidung des Normgebers dazu, welche über die gesetzliche Pflegeversicherung hinausgehenden Leistungen von der Beihilfe zu übernehmen sind, auf die auch bei einem Härtefall in der ambulanten Versorgung zurückgegriffen werden kann (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 - juris Rn. 76-78).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    In Pflegefällen sei das Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 zu beachten.

    In den stationären Pflegefällen könne ein Beamter nach dem Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 nur dann keine über die Beihilfevorschriften hinausgehende Leistungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er unterlassen habe, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.

    Speziell für die Fälle der Pflegebedürftigkeit sieht das BVerwG (Urt. v. 26. April 2018 - 5 C 4/17 juris Rn 15) den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung grundsätzlich als zumutbare Eigenvorsorge an.

    Wenn nach dem BVerwG der unterbliebene Abschluss einer Pflegezusatzversicherung weiteren Beihilfeansprüchen entgegengehalten werden kann (vom 26. April 2018 - 5 C 4/17), ist nicht ersichtlich, warum das gleiche nicht auch bei der Weigerung gelten sollte, zur Reduzierung der anfallenden Kosten in eine stationäre Einrichtung zu gehen.

  • VG Gelsenkirchen, 10.10.2018 - 3 L 1254/18
    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    § 39 LBhVO geht nämlich davon aus, dass der Beamte sich in einer stationären Einrichtung befindet und dass die von der Einrichtung in Rechnung gestellten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung entsprechend § 39 Abs. 2 LBhVO als Beihilfeleistung übernommen werden (VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 10. Oktober 2018 - 3 L 1254/18 - juris Rn 34-41).

    In diesem Zusammenhang weist das Gericht weiter darauf hin, dass es ihm beihilferechtlich grundsätzlich zulässig erscheint, einen Rundum-die-Uhr-Pflegebedürftigen, der in seiner eigenen Wohnung ambulant betreut wird, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme stationärer Pflege zu verweisen (so auch VG Gelsenkirchen; Beschluss v. 10. Oktober 2018 - 3 L 1254/18 - juris Rn 47) und die für seine ambulante Versorgung zu übernehmenden Aufwendungen entsprechend zu deckeln.

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9, vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386Rn. 8 und vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Es hat stattdessen den Grundsatz formuliert, dass sich aus der mit Verfassungsrang geltenden Fürsorgepflicht die Notwendigkeit ergibt, bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen Härtefallregelungen vorzuhalten, die verhindern, dass dem Beamten Aufwendungen verbleiben, die ihm im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht zumutbar sind und deren Nichtübernahme die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde (BVerwG v. 26. März 2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 36).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Bei der Bestimmung des Härtefalles erscheint es dem erkennenden Gericht geboten, vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Inhalt einer amtsangemessenen Alimentation insbesondere durch das Abstandsgebot zu den Leistungen der Sozialhilfe bestimmt wird (BVerfG, Beschluss v. 17. November 2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 - juris Rn 94), als Maßstab für den neben den Aufwendungen für Pflege notwendigen Eigenbedarf mindestens den für den Kläger vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10

    Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten;

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Der Alimentationsanspruch eines Beamten umfasst seine notwendigen und angemessenen Pflegekosten jedenfalls dann, wenn dem Beamten nicht entgegengehalten werden kann, dass er versäumt habe, aus seiner Alimentation für das eingetretene Risiko der Pflegebedürftigkeit zumutbar Eigenvorsorge zu betreiben (BVerwG v. 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9, vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386Rn. 8 und vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9, vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386Rn. 8 und vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

    Auszug aus VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    Soweit das BVerwG in seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt hat, dass sozialhilferechtliche Ansprüche nicht mindere Ansprüche gegenüber Beihilfeleistungen seien, hält es daran so nicht mehr fest (vgl. dazu schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn 111).
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